Vergütung / Honorar

Die Honorare für Wertermittlungen sind grundsätzlich frei vereinbar und richten sich nach der Art des Gutachtens sowie dem erforderlichen bzw. beauftragten Leistungsumfang. Eine Empfehlung stellt dabei die "BVS-Richtlinie zur Berechnung von Honoraren für Wertermittlungsgutachten über Immobilien" dar.

Hier sind die Sätze der Honorare je nach Höhe des ermittelten Verkehrswertes in einer vorgegebenen Honorartafel festgesetzt. Nach der Erstfassung 2010 liegt die Richtlinie in aktualisierter Fassung vom August 2016 vor.

Richtlinie zur Berechnung von Honoraren für Wertermittlungen 2010
Richtlinie zur Berechnung von Honoraren für Wertermittlungen 2016

Bei Auftragserteilung wird die Einordnung des Honorars in die jeweilige Kategorie der Honorartafel schriftlich vereinbart. Das Honorar richtet sich nach dem festgestellten Wert von Grundstücken, Gebäuden oder Rechten an Grundstücken und ist als Nettobetrag zu verstehen. Hinzu kommt die gesetzl. Mehrwertsteuer.

Liegen besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale vor, z.B. Abweichungen vom baulichen und wirtschaftlichen Normalzustand, ist der ungekürzte (vorläufige) Wert für die Bemessung des Honorars maßgebend.

Hinzu kommen Zuschläge (z.B. für Beschaffung erforderlicher Unterlagen und Informationen, Wertermittlungen für mehrere Stichtage sowie von Rechten und Belastungen) oder auch Abschläge (z.B. Aktualisierung eines früheren Gutachtens des Sachverständigen. Nebenkosten (z.B. Auslagen für erforderliche Auszüge und Auskünfte) und Fahrtkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

Gutachten für Gerichte werden nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet.

Fragen Sie nach, ich unterbreite Ihnen gerne ein Angebot.

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