Die Abrechnung von Wertgutachten für private Auftraggeber erfolgt in der Regel nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) § 34, Abs. 1 in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. Fassung vom 01.01.1996)
Hier sind die Mindest- und Höchstsätze der Honorare nach Schwierigkeitsstufen für die Ermittlung des Verkehrswertes in einer vorgegebenen Honorartafel festgesetzt. Bei Auftragserteilung wird die Einordnung des Honorars in die jeweilige Kategorie der Honorartafel schriftlich vereinbart. Das Honorar richtet sich nach dem festgestellten Wert von Grundstücken, Gebäuden, anderen Bauwerke oder Rechten. Bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend.
Nach § 33 der HOAI kann das Honorar für Leistungen bei Auftragserteilung auch frei vereinbart oder als Zeithonorar (§ 6 HOAI) abgerechnet werden. Bei der Abrechnung nach Zeithonorar erfolgt die Vergütung nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand. |